Die Führerschein-(Streit-)Frage


"Welchen Führerschein brauch ich zum Simson-Fahren?"
Das ist wahrscheinlich eine der am häufigsten gestellte Frage, die ich hier nun beantworten will. Kurz gesagt: Die Führerschein-Klasse "M" reicht, solange es um die Fahrzeuge SR2, SR4-1 "Spatz", SR4-2 "Star", SR4-4 "Habicht", KR 50, KR 51 "Schwalbe", KR 51/1 "Schwalbe", KR 51/2 "Schwalbe", S50, S51 und S53 geht. Für das Kleinkraftrad SR4-3 "Sperber" wird jedoch mindestens die 1b (alt) bzw A1 (EU-Führerschein) benötigt, da die Höchstgeschwindigkeit bei 75 km/h liegt.

Wer Zeit u Lust hat, kann die entsprechende Passage im Einigungsvertrag suchen u dort nachlesen.
Wer nich, der liest hier:
Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit nicht mehr als 50 cm3 Hubraum und nicht mehr als 60 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie bis spätestens zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungsrechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so daß diese Kleinkrafträder mit der Fahrerlaubnisklasse 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden dürfen.



Das Mofa SL1 kann aufrgund des Einigungsvertrages mit der Mofa-Prüfbescheinigung gefahren werden. Ich wusste es bisher nich genau, aber es is so, wie mir das KBA auf Anfrage am 25.01.2012 per Mail bestätigt hat:
Sehr geehrter Herr Mutschy

Nach dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 21, (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) gelten Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik als Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, wenn sie vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. D. h. das Fahrzeug wird über diese Vorschriften, trotz bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, wie ein Mofa (Prüfbescheinigung genügt) behandelt.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Sch. (Name gekürzt)

Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Fahrzeugtechnik


24932 Flensburg