Helmpflicht



Auch auf unseren 60-km/h-Mopeds sind Schutzhelme vorgeschrieben. Find ich persönlich zwar nun nich sooo prickelnd, aber Pflicht is nunma Pflicht.

Ggf kann man auch ne Befreiung von der Helmpflicht beantragen u bekommen. Das ist aber von Fall zu Fall unterschiedlich und sollte im Vorfeld mitm behandelnden Arzt besprochen werden, der dann auch ein Attest ausstellt, das zusammen mit dem Antrag bei Straßenverkehrsamt deines Wohnortes abgegeben werden muss. Die eine Stadt (zB meine) verlangt ein spezielles Formular, andere lediglich nen formlosen Antrag. Das ärztliche Attest is aber so oder so erforderlich.

nach oben
Der rechtliche Hintergrund
Die Helmpflicht wird (noch) durch § 21a, Absatz 2 der Straßen-Verkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Früher wurde dort ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" gefordert, der der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zufolge der "ECE-Regelung Nr. 22" entsprechen musste. Durch verschiedene Änderungs- und Ausnahme-Verordnungen wurde diese ECE-Regelung immer und immer wieder ausgesetzt. Also durften u dürfen aktuell auch "...Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, verwendet werden."

nach oben
Der aktuelle Stand
Seit 22.12.2005 wurde §21a, Absatz 2 in der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften so formuliert:
"(2)Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."
Die Formulierung "amtlich genehmigter Schutzhelm" wurde also höchstofiziell durch "geeigneter Schutzhelm" ersetzt.

WICHTIG
Bau- oder Bundeswehrhelme gelten z. B. als nicht geeignet, genauso wenig wie Fahrradhelme.

Leider ist vom Gesetzgeber nirgends definiert, was denn nun ein "geeigneter Schutzhelm" ist, es fehlt somit eine klare, juristische Trennlinie zwischen geeignet und ungeeignet. So lange dies nicht geklärt ist, bleibt es eine Interpretationssache, die dementsprechend unterschiedlich ausfällt. Es ist in der Vergangenheit wohl schon vorgekommen, dass Träger von Halbschalen-Helmen bei Verkehrskontrollen mit einem Bußgeld von 15 Euro (für "Fahren ohne geeigneten Schutzhelm") belegt wurden, weil der Helm eben als "ungeeignet" eingestuft wurde. Teils wird sich auf die (stein)alte DIN 4848 berufen, teils Gutachten herangezogen, die in Anlehnung an die ausgesetzte ECE-Norm erstellt wurden. Sofern gegen diese Bußgelder Widerspruch eingelegt und die Sache gerichtsanhängig wurde, so differierten auch die bisherigen Urteilssprüche. So oder so muss jeder für sich entscheiden, ob er die 15 € zahlt oder in Widerspruch geht. Ich für meinen Teil würde jedenfalls in Widerspruch gehen

nach oben
Meine Meinung
Halbschalen-Helme ("Braincaps") gibbet seit über 50 Jahren und viele mögen sie. Dass ein Halbschalen-Helm nicht die gleiche Sicherheit bieten kann wie ein Integralhelm, sollte aber auch jedem klar sein. Dass das Tragen eines Halbschalen-Helmes von einigen Beamten aber dem "Fahren ohne Schutzhelm" gleichgesetzt und mit einem Bußgeld belegt wird, kann ich beim besten Willen nicht wirklich nachvollziehen. Wo vom Gesetzgeber keine Norm gefordert wird, kann zur Bußgeld-Begründung auch keine herangezogen werden. Selbst in der teils bemühten DIN 4848 ist eine Abdeckung von Nacken- und Ohrenbereich nicht zwingend vorgeschrieben (Punkt 4.2.2.: "... Der Helm kann mit einem Ohren- und/oder Nackenschutz versehen sein. ..."). Alles klar?

nach oben
Fazit
Bis der Gesetzgeber eine klare Regelung vorgibt, muss zwangsläufig jeder für sich selbst entscheiden, ob er einen Halbschalen- Helm zum Mopedfahren verwendet, oder nicht. Aus sicherheitstechnischer Sicht isser sicherlich verbesserungswürdig, aber eine Fahrt im Sommer bei 25°C macht mit ner Halbschale einfach mehr Spass als mitm Aquarium. Zumindest aufm normalen Simson-Moped (vmax von 60 km/h).

nach oben
Aktueller Stand
(13.03.2008)
Ich arbeite gerade auf ne Befreiung von der Helmpflicht hin. Dazu isses erforderlich, dass man sich das entsprechende Formular bei seinem Bürgeramt holt u es vom Arzt abstempeln lässt, der eine medizinische Notwendigket darin sieht, den Fahrer von der Pflicht zu befreien. Es gibt auch noch 2 andere Wege, aus religiösen Grünen legal ohne Helm aufm Zweirad unterwegs zu sein: Einmal als Nonne (Voraussetzungen: weiblich; Beitritt in einen Orden, der das Tragen der Haube zwingend vorschreibt) u einmal als Angehäöriger der Glaubensgemeinschaft des Sikhismus (indische Religion, die zwingend einen Turban vorschreibt und bei der das Abschneiden von Bart- u Haupthaar verboten is). Was nun für wen zutreffend is, muss jeder für sich entscheiden.

Update (19.05.2008)
Da mich meine Frau ohne mein Wissen für den Motorradführerschein angemeldet hat, warte ich jetz doch noch ne Weile, bis ich die Helmpflichtbefreiung durchdrücke. Will ja nich riskieren, weiterhin mit max 125 ccm unterwegs zu sein

nach oben
Quellen
Externe Links!
http://www.louis.de
Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO), (BGBl. I 1990, S. 550)
Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO (BGBl. I S. 2481)
40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3716.pdf
Die aktuelle Version des § 21a der StVO findeste unter folgender Internetadresse: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__21a.html